Mindestausbildungsvergütung
Seit dem 01. Januar 2020 haben Auszubildende einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Ab diesem Zeitpunkt darf die monatliche Ausbildungsvergütung die gesetzlich vorgegebenen Werte grundsätzlich nicht mehr unterschreiten.
Die nach § 17 BBiG vorgeschriebenen gesetzlichen Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 01. Januar 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses und gilt auch für einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses infolge eines Ausbildungsplatzwechsels zu einem anderen Ausbildenden.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungs- jahr | 2. Ausbildungs- jahr | 3. Ausbildungs- jahr | 4. Ausbildungs- jahr |
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2022 01.01.-31.12.2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 01.01.-31.12.2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 01.01.-31.12.2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
2025 01.01.-31.12.2025 | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |